§ 16 AufenthG - Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
Gönderilme zamanı: Cum Ağu 02, 2013 3:06 pm
(1) Einem Auslaender kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Auslaender von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berucksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis fur ein Studium betraegt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht uberschreiten; sie kann verlaengert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
(1a) Einem Auslaender kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf hochstens neun Monate betragen.
(2) Waehrend des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis fur einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlaengert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausubung einer Beschaeftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht uberschreiten darf, sowie zur Ausubung studentischer Nebentaetigkeiten. Dies gilt nicht waehrend des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a und 21 von Auslaendern besetzt werden darf, verlaengert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt waehrend dieses Zeitraums zur Ausubung einer Erwerbstaetigkeit. § 9 findet keine Anwendung.
(5 ) Einem Auslaender kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefaellen fur den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5a ) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5 einer qualifizierten Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausubung einer von der Ausbildung unabhaengigen Beschaeftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
(5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Auslaendern besetzt werden darf, verlaengert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt waehrend dieses Zeitraums zur Ausubung einer Erwerbstaetigkeit. § 9 findet keine Anwendung.
(6) Einem Auslaender, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 uber die Zulassung von Drittstaatsangehorigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schuleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12) faellt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er
1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchfuhren mochte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union durchzufuhren oder
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfullt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortfuhren oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergaenzen mochte und
a) an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europaeischen Union teilnimmt oder
b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union fur die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.
Ein Auslaender, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zustaendigen Behorde Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die die Fortfuhrung oder Ergaenzung des bisherigen Studiums durch das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist nicht anzuwenden.
(7) Sofern der Auslaender das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mussen die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen.
(1a) Einem Auslaender kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf hochstens neun Monate betragen.
(2) Waehrend des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis fur einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlaengert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausubung einer Beschaeftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht uberschreiten darf, sowie zur Ausubung studentischer Nebentaetigkeiten. Dies gilt nicht waehrend des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a und 21 von Auslaendern besetzt werden darf, verlaengert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt waehrend dieses Zeitraums zur Ausubung einer Erwerbstaetigkeit. § 9 findet keine Anwendung.
(5 ) Einem Auslaender kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefaellen fur den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5a ) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5 einer qualifizierten Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausubung einer von der Ausbildung unabhaengigen Beschaeftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
(5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Auslaendern besetzt werden darf, verlaengert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt waehrend dieses Zeitraums zur Ausubung einer Erwerbstaetigkeit. § 9 findet keine Anwendung.
(6) Einem Auslaender, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 uber die Zulassung von Drittstaatsangehorigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schuleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12) faellt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er
1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchfuhren mochte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union durchzufuhren oder
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfullt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortfuhren oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergaenzen mochte und
a) an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europaeischen Union teilnimmt oder
b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union fur die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.
Ein Auslaender, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zustaendigen Behorde Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die die Fortfuhrung oder Ergaenzung des bisherigen Studiums durch das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist nicht anzuwenden.
(7) Sofern der Auslaender das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mussen die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen.