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ARBEITSPLATZSUCHE UND AUFNAHME EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACH ABSCHLUSS DES STUDIUMS

Studieren in Deutschland
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ARBEITSPLATZSUCHE UND AUFNAHME EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACH ABSCHLUSS DES STUDIUMS

Mesaj gönderen Physiker » Sal Şub 03, 2015 10:19 am

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums haben die (ehemaligen) Studenten die Mog-lichkeit, in Deutschland zu bleiben und ihren Aufenthalt als Selbstaendige (§ 21 AufenthG), Erwerbstaetige (§ 18 AufenthG) oder sogar als Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG) zu verfestigen.

§ 16 Abs. 4 AufenthG eroffnet neben den Moglichkeiten eines sich unmittelbar anschließen-den Aufenthalts zum Zweck der Erwerbstaetigkeit nach §§ 18 bis 21 AufenthG die Option, dem Studienabsolventen durch Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis ausreichend Zeit fur die Suche eines seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes einzuraeumen,- hierzu kann nach Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis um bis zu 18 Monate (erweitert seit 01.08.2012) verlaengert werden. Finden die Absolventen waehrend dieses Zeitraumes keine angemessene Beschaeftigung oder sonstige  Erwerbsmoglichkeit, mussen sie Deutschland wieder verlassen.
Da es sich bei der Arbeitsplatzsuche um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks (vom Aufenthaltszweck „Studium“ zum dem der „Arbeitsplatzsuche“) handelt, ist unverzuglich nach Beendigung des Studiums fur den neuen Aufenthaltszweck bei der zustaendigen Auslaenderbehorde ein neuer Aufenthaltstitel zu beantragen. Der Zeitpunkt des erfolg-reichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prufungsordnung fur das Studium, fur das die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Dieser wird in der Regel die schriftliche Bekanntgabe des Bestehens der Prufung und des Prufungser-gebnisses sein,- der Tag der Exmatrikulation ist dabei unerheblich.

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, insbesondere die Siche-rung des Lebensunterhalts, mussen vorliegen,- ab 01.08.2012 darf in den 18 Monaten uneingeschraenkt jede Erwerbstaetigkeit ausgeubt werden.


Sobald der Student einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz gefunden hat, kann er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG i.V.m. § 27 Nr. 3 BeschV erhalten. Angemessen ist die angestrebte Beschaeftigung dann, wenn die angestrebte Taetigkeit - unabhaengig von der Fachrichtung der Hochschulausbildung - ublicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt und bei ihr die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benotigt werden. Unzu-laessig waere es z. B., wenn ein Bauingenieur eine Beschaeftigung als Maurer aufnehmen will,- auch die Hohe des Arbeitsentgeltes kann ein Indiz fur die Angemessenheit des Arbeitsplatzes sein.
Zugelassen werden konnen nach dieser Vorschrift auch Hochschulabsolventen, die nach Abschluss des Studiums in Deutschland zunaechst im Ausland gearbeitet haben und zur Aufnahme einer akademischen Beschaeftigung erneut einreisen. 


Fur die Aufnahme einer selbstaendigen Erwerbstaetigkeit kann bei Vorliegen der Vorausset-zungen des § 21 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden

Da es sich bei der Aufnahme der angemessenen Beschaeftigung erneut um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks (vom Aufenthaltszweck „Arbeitssuche“ zum dem der „Beschaeftigung“) handelt, ist vor der Aufnahme der Beschaeftigung fur den neuen Aufenthaltszweck bei der zustaendigen Auslaenderbehorde ein neuer Aufenthaltstitel zu beantragen,- die Zustimmung zur Aufnahme der Beschaeftigung durch die Bundesagentur fur Arbeit ist erforderlich und wird durch die Auslaenderbehorde im Rahmen des Antragsverfahrens eingeholt,- eine Prufung, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfugung stehen, findet jedoch nicht statt.

Wurde der Aufenthalt durch Stipendien finanziert und hat sich der Geforderte verpflichtet, nach Abschluss der Ausbildung in seinen Heimatstaat zuruckzukehren, soll nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 16 Absatz 4 erteilt werden. Eine befristete praktische berufliche Taetigkeit in der erworbenen Qualifikation von hochstens zwei Jahren kann zugelassen werden, um die spaeteren Einsatzmoglichkeiten im jeweiligen Herkunftsland zu verbessern,- die Moglichkeit der Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis ist in diesen Faellen nach § 8 Absatz 2 AufenthG auszuschließen.
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ARBEITSPLATZSUCHE UND AUFNAHME EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACH ABSCHLUSS DES STUDIUMS

Mesaj gönderen helennpeanuts » Sal Şub 03, 2015 5:43 pm

[quote]Physiker tarafindan yazilan metin:
Da es sich bei der Aufnahme der angemessenen Beschaeftigung erneut um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks (vom Aufenthaltszweck „Arbeitssuche“ zum dem der „Beschaeftigung“) handelt, ist vor der Aufnahme der Beschaeftigung fur den neuen Aufenthaltszweck bei der zustaendigen Auslaenderbehorde ein neuer Aufenthaltstitel zu beantragen[/quote]

Heißt das, dass man eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen muss, bevor man einen Arbeitsvertrag abschließt? Oder kann der Titel bzw. der Zweck des Titels kurz nach dem Vertragsabschluss geaendert werden?
Lutfen ozel mesaj atmayin.

Bitte keine PNs.

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ARBEITSPLATZSUCHE UND AUFNAHME EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACH ABSCHLUSS DES STUDIUMS

Mesaj gönderen Physiker » Çrş Şub 04, 2015 3:55 pm

Falls man unverzuglich nach dem Studienabschluss keinen Arbeitsvertrag bekommt, muss man sich bei der zustaendigen Auslaenderbehorde melden und fur eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, welche mit 18 Monaten befristet wird.
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