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Erwaerbstaetigkeit neben dem Studium

Studieren in Deutschland
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Physiker
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Erwaerbstaetigkeit neben dem Studium

Mesaj gönderen Physiker » Pzt Eki 14, 2013 7:08 pm

Grundsaetzlich gilt, dass die umfangreichen Beschaeftigungsmoglichkeiten nach § 16 Absatz 3 AufenthG "Beschaeftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr sowie Ausubung studentischer Nebentaetigkeit gestattet" (ab 01.08.2012) den Zweck des Studiums und damit auch dessen Erfolg nicht gefaehrden und die kraft Gesetzes eroffneten Beschaeftigungsmoglichkeiten waehrend des Studiums nicht eingeschraenkt werden durfen.


I. Erwerbstaetigkeit neben dem Studium

§ 16 Absatz 3 AufenthG regelt den Arbeitsmarktzugang auslaendischer Studenten waehrend des Studiums. Die Erlaubnis zu den in Absatz 3 genannten Taetigkeiten ist kraft Gesetzes von der Aufenthaltserlaubnis mit erfasst. Eine separate Genehmigung der Bundesagentur fur Arbeit ist nicht erforderlich. Die Taetigkeiten durfen jedoch den Zweck "Studium" nicht gefaehrden.

Die durch den Aufenthaltstitel kraft Gesetzes eroffnete Moglichkeit berechtigt zur Beschaeftigung an bis zu 120 Arbeitstagen oder 240 halben Arbeitstagen pro Jahr.

Maßgeblich fur die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr. Es ist keine Anteilsberechnung erforderlich, sofern der Aufenthaltstitel nicht das gesamte Kalenderjahr abdeckt. Als Beschaeftigungszeiten werden auch im Fall, dass die Beschaeftigung nicht uber einen laengeren Zeitraum verteilt erfolgt sondern zusammenhaengend z.B. in den Semester-ferien ausgeubt wird, nur die Arbeitstage oder halben Arbeitstage angerechnet, an denen tatsaechlich gearbeitet wurde. Uber die Zeiten der erfolgten Beschaeftigung ist in geeigneter Weise ein Nachweis zu fuhren. Berechnungsgrundlage fur die Beschaeftigung an halben Arbeitstagen ist die regelmaeßige Arbeitszeit der weiteren Beschaeftigten des Betriebes. Als halber Arbeitstag sind Beschaeftigungen bis zu einer Hochstdauer von vier Stunden anzusehen, wenn die regelmaeßige Arbeitszeit der weiteren Beschaeftigten acht Stunden betraegt. Die Hochstdauer ist funf Stunden, wenn die regelmaeßige Arbeitszeit zehn Stunden betraegt.

Daneben ist auslaendischen Studierenden die Moglichkeit eroffnet, ohne zeitliche Beschraenkung studentische Nebentaetigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung auszuuben. Zu den studentischen Nebentaetigkeiten sind auch solche Beschaeftigungen zu rechnen, die sich auf hochschulbezogene Taetigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in hochschulnahen Organisationen (wie z.B. Tutoren in Wohnheimen der Studentenwerke, Taetigkeiten in der Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden, der Asten und des World University Service) beschraenken. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten soll die Hochschule beteiligt werden.


Grundsaetzlich gilt, dass die umfangreichen Beschaeftigungsmoglichkeiten nach § 16 Absatz 3 AufenthG "Beschaeftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr sowie Ausubung studentischer Nebentaetigkeit gestattet" (ab 01.08.2012) den Zweck des Studiums und damit auch dessen Erfolg nicht gefaehrden und die kraft Gesetzes eroffneten Beschaeftigungsmoglichkeiten waehrend des Studiums nicht eingeschraenkt werden durfen.
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imalive
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Kayıt: Prş May 30, 2013 9:09 pm

Erwaerbstaetigkeit neben dem Studium

Mesaj gönderen imalive » Pzt Eki 14, 2013 7:35 pm

bu kadar almancam yok ama 90 tam 180 yarim gun olayi 120 tam 240 yarim gun e mi cikiyor/cikacak/cikmis?

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welly275
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Kayıt: Pzr Ağu 15, 2010 2:59 pm

Erwaerbstaetigkeit neben dem Studium

Mesaj gönderen welly275 » Pzt Eki 14, 2013 7:57 pm

01.08.2012 den itibaren 120 tam ya da 240 yarim zamanli olarak calisma hakki var artik.

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